Die Briefwahl wird in Coronazeiten oft als hervorragende Alternative zum Wahllokal angesehen. Sie birgt bei Betriebsratswahlen auch Gefahren. Siehe dazu beispielsweise den auf gleicher Seite veröffentlichten Artikel zur Betriebsratswahl der Zugbegleiter*innen in Tirol und Vorarlberg. Aber selbst bei einem geordneten Wahlablauf lauern Gefahren für ein „ungültiges Kreuzerl“. Denn oft sind mehr als ein Drittel der abgegeben Briefwahlstimmen ungültig.
Zwei große Problemblöcke
Das Prozedere: Damit eine Wahlkartestimme gültig ist, muss sich im Rücksendekuvert sowohl der ausgefüllte Stimmzettel im verschlossenen Wahlkuvert sowie die Wahlkarte befinden. Bei den allgemein politischen Wahlen ist das Rücksendekuvert die Wahlkarte. Das führt bei der Betriebsratswahl offensichtlich zu Missverständnissen und es wird gerne auf das Beilegen der Wahlkarte im Rückkuvert vergessen. Aber auch Wahlkarte im Stimmkuvert oder Stimmzettel und Wahlkarte ohne Stimmkuvert im Rückkuvert gehören zu den üblichen Fehlerquellen.
Der Fristenlauf: Zwischen Aussendung der Wahlkarten und Wahltag liegen nur acht Tage. Da das Wochenende postfrei ist bleiben real nur sechs Werkstage bis die Briefwahlunterlagen wieder beim Wahlvorstand ankommen muss. Bei besten postalischen Voraussetzungen schon eine Herausforderung. Nur, heutzutage sind auch zweitägige Postwege nicht ungewöhnlich.
Handlungsbedarf notwendig
Briefwahlunterlagen werden eingeschrieben versandt, die Empfänger*innen befinden sich aber beim Buggeln und haben am Tagesende nur den gelben Post-Ankündigungszettel in der Hand. Das heißt, (am besten) am nächsten Tag zur Post und Wahlunterlagen abholen. Werden nicht gleich am Postamt Unterlagen geöffnet, Stimme abgegeben und zurückgesandt, wird es verdammt knapp eine gültige Stimme abgeben zu können. Tatsächlich kommen viele Briefwahlstimmen zu spät, also ungültig beim Wahlvorstand an. Es besteht Handlungsbedarf und Arbeiterkammern und Gesetzgeber sind gefordert den Fristenlauf zu überdenken und neu zu regeln.
(erschienen in der GLB-Zeitschrift „Die Arbeit“ Nr.2/2022)
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