Vor einem Monat wurden den Schützenkompanien Pillersee, Waidring von der deutschen Polizei 34 Schützengewehre abgenommen. Diese lagen während der Reise über das kleine deutsche Eck offen und ungesichert im Bus. Diese Vorfälle erinnern an die Waffenaffäre von Georg Dornauer. Inzwischen ermittelt die deutsche Staatsgewalt wegen eines möglichen zweiten strafrechtlichen Vergehens. Mehr als ein Drittel der beschlagnahmten Langwaffen sind mit Hakenkreuzen versehen.
Die Erklärung des Bundes der Tiroler Schützenkompanien klingt wenig überzeugend. Sie argumentieren, dass es sich um historische Waffen handelt, von denen einige aus dem Zweiten Weltkrieg stammen. Die Hakenkreuze seien ohnehin nur sehr klein. Warum diese nicht verdeckt oder entfernt wurden, bleibt jedoch ungeklärt.
Ein Verfahren gegen das Verbotsgesetz wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht angestrengt. Aber was ist mit dr für die betroffenen Schützenvereinen zuständigen Bezirkshauptmannschaft? Immerhin handelt es sich das öffentliche Tragen, und Zurschaustellen eines Abzeichens einer verbotenen Organisationen und dafür sieht das Abzeichengesetz 1960 Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 20.000 Euro) oder Freiheitsstrafen vor.
Auch in der jüngeren Vergangenheit gab es für die Schützen negative Schlagzeilen: Ein Beispiel ist das Abstimmungsverfahren der Schützenvereine zur fortgesetzten Ungleichbehandlung von Männern und Frauen innerhalb der Organisationen. Frauen sind lediglich als Marketenderinnen tätig, die den traditionellen Schnaps servieren, dürfen jedoch keine Waffen tragen. Übrigens, angesichts der steigenden Gewaltbereitschaft wäre ein allgemeiner Waffenverzicht sowohl für Frauen als auch für Männer ein starkes Zeichen.
Um weitere öffentliche Kontroversen zu vermeiden, verweigerten die Tiroler Schützenvereine der Haller Speckbacher Stadtmusikkapelle die Teilnahme am Bezirksschützenfest, weil sie männliche Marketender haben und sich weigerten, diese Praxis zu ändern.
Dem Land Tirol und seinen Gemeinden sei geraten, bis zur Klärung etwaige landesübliche Empfänge und Förderungen auszusetzen.
