Die Mär einer Erfolgsgeschichte

Bild von Bella H. auf Pixabay

Ein neuer General-Kollektivvertrag: Wer drei Stunden mit einer Maske arbeitet, hat Anspruch auf eine zehnminütige „Maskenpause“. Darauf haben sich die Sozialpartner*innen und die Industriellenvereinigung (IV) geeinigt. Neben der „Maskenpause“ wird auch festgelegt, dass verordnete CoV-Tests bestimmter Berufsgruppen während der bezahlten Arbeitszeit durchzuführen sind und bei positiven Ergebnis weder zur Kündigung noch Entlassung führen darf.

Der Generalkollektivvertrag gilt mit „Maskenpause“ und den Regeln zum Testen bis Ende August diesen Jahres. Laut Gesetz müssen die Bestimmungenn von allen Unternehmen, für die die WKÖ die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, bzw. von alle Beschäftigten in diesen Betrieben eingehalten werden.

Bejubelt wird der neue General-Kollektivvertrag von der ÖGB-Führung: „Es ist essenziell, dass möglichst viele Betriebe Tests anbieten und dass diese in der Arbeitszeit stattfinden. Ich freue mich, dass der General-Kollektivvertrag einen ersten wichtigen Schritt für Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen schafft. Jeder, der über einen längeren Zeitraum eine Maske trägt, weiß, wie anstrengend das ist und wie notwendig eine Möglichkeit zum Durchatmen zwischendurch ist“, so ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian.

Tatsächlich soviel Freude angebracht?

Die vielzitierte Maskenpause des General-Kollektivvertrages ist zwar eine Pause von der Maske, allerdings keine von der Arbeit. Rasch präzisierte WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf: „Dies soll in der Regel durch einen Wechsel der Tätigkeit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin erfolgen. So kann beispielsweise ein Verkäufer oder eine Verkäuferin für diese Zeit eine Tätigkeit im Lager verrichten.“ Allenfalls zulässig ist für den Wirtschaftskämmerer noch, dass das Ende der drei-Stunden-Maskenarbeit mit der unbezahlten Mittagspause zusammenfällt.

Gänzlich offen, die Frage des Real-Umgangs mit den Covid-KV-Regelungen. Kann man bei Betrieben mit mehreren Beschäftigten (vielleicht) noch erwarten, dass die maskenfreien Arbeitszeiten gewährleistet werden, ist im Bereich der „Ein-Person-Boutiquen“ ein riesengroßes Tohuwabohu zu befürchten. Niemand wird ernsthaft glauben, dass diese Beschäftigten nach drei Stunden Maskentragen den Shop für zehn Minuten abschließen dürfen. Auch die Ausrede, dass nicht immer Kund*innen im Geschäft sind und daher zeitweise die Masken abgenommen werden können ist zweifelhaft. Denke man beispielsweise nur an einen „normalen Einkaufssamstag“, wo Massen an Kund*innen den Verkaufsfluss nicht abreißen lassen.

Des ÖGB-Präsidenten Freude ist daher etwas übertrieben. Denn der General-Kollektivvertrag ist weit entfernt von einer zehnminütigen bezahlten Arbeitspause nach „drei Stunden Arbeit mit verstecktem Gesicht“. Es ist ein Unterschied, ob man danach ruhen darf oder nur zehn Minuten ohne Maske weiterarbeiten muss. Oder, gar diese zugesicherte maskenfreie Zeit aufgrund des Arbeitsablaufs überhaupt nicht zugesprochen bekommt.

Zur Katzians Ehr sei vermerkt, dass er von einem „ERSTEN Schritt für Entlastung bei dauerhaften Maskentragen“ sprach. Wird allerdings nachverhandelt, der General-Kollektivvertrag noch ergänzt? Gibt es irgendeinen Branchen-Kollektivvertrag in der die bezahlte Maskenpause bereits Realität ist? Dem Autor dieser Zeilen sind keine positiven Antworten für diese offenen Fragen bekannt. Er lässt sich allerdings gerne von Besserem überzeugen…

Die Arbeit, Nr.1/2021

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